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Kein Asyl nach Anreise aus EU Staat. Asylgrundrecht darf aufgehoben werden

Art. 16a GG., Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996-2 BvR 1938/93

Sichere Drittstaaten: Wer aus EU Staat einreist hat kein Asylrecht

English Version:
No Right to German Asylum for arrivals via EU country

 

„Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes [..] in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz [..] hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht.“

Achtung: wer in einem UN Flüchtlingslager ist hat auch kein Asylrecht!? Siehe unten UNHCR

Das Verfassungsgericht ging noch viel weiter!

Gesetzgeber darf Asylgrundrecht aufheben

Ist mithin der verfassungsändernde Gesetzgeber nicht gehindert, das Asylgrundrecht als solches aufzuheben, ergibt sich ohne weiteres, daß die Regelung des Art. 16a GG, die durch Absatz 2 Sätze 1 und 2 den persönlichen Geltungsbereich des Grundrechts zurücknimmt, durch Absatz 3 den verfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalt beschränkt, durch Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG umgestaltet und endlich durch Absatz 5 eine Grundlage für die europaweite Regelung des Flüchtlingsschutzes im Wege völkerrechtlicher Vereinbarungen schafft, sich innerhalb der Grenzen einer zulässigen Verfassungsänderung hält. [Bundesverfassungsgericht]
Zusammenfassung: Das Urteil beschäftigte sich an der hier abgedruckten Stelle mit der Frage, ob das Asylrecht als Teil des Menschenwürdegehalts  anzusehen ist und damit nicht mehr zur Änderungsbefugnis des verfassungsgebenden Gesetzgebers unterliegt. Das BVerfG machte deutlich, dass das nicht der Fall ist. Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist mithin nicht gehindert, das Asylgrundrecht als solches aufzuheben bzw. wie hier den persönlichen Geltungsbereich bzw. verfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalt zu modifizieren.

Bundesverfassungsgerichtsurteil und 16a Grundgesetz

 Obiges Zitat wird oft erwähnt.  Stimmt es? Wo ist der Beweis? Treu unserem wissenschaftlichen Anspruch in Haftungsausschluss glauben wir nur Bewiesenes.


Bei dejure.org findet man (die -vom Verfassungsgericht bestätigte) gültige Fassung von

Grundgesetz Art. 16a

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.

und 8455 Entscheidungen zu diesem Artikel.

 

 Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR Sichere Drittstaaten
  • VN-Flüchtlingsbehörde (Volltext/Auszüge)
  • uni-bayreuth.de Sichere Drittstaaten
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen des Asylrechts über sichere Herkunftsstaaten
  • Prof. Rupert Scholz: Kein Anrecht auf Asyl

Collier: Ganz einfach: Deutschland gefällt sich offensichtlich in der Retterrolle. Aber es grenzt an keines der Krisen- oder Kriegsländer. All diese Menschen, die zu Ihnen kommen, haben sich aus sicheren Drittstaaten auf den Weg gemacht. Deutschland hat keinen einzigen Syrer vor dem Tod gerettet. Im Gegenteil: Deutschland hat trotz bester Absichten eher Tote auf dem Gewissen. Die Sache ist völlig aus dem Ruder gelaufen. Viele Menschen haben Merkels Worte als Einladung verstanden und sich danach überhaupt erst auf den gefährlichen Weg gemacht, haben ihre Ersparnisse geopfert und ihr Leben dubiosen Schleppern anvertraut.

Unrechtsstaaten Bunte Republik, Drittes Reich – ein Vergleich:

Am deutlichsten wird dieses grundlegende Herrschaftsprinzip der Bunten Republik, das eigene Fassadenrecht zu missachten, am üblichen Drama der Abschiebungen: Formalrechtlich wäre der Staat zu Abschiebungen verpflichtet, diese Abschiebungen wurden und werden aber nur in seltensten Ausnahmefällen durchgeführt, um die politische Zielsetzung – alle Ausländer sollen bleiben – zu erreichen. In diesem Zusammenhang einer prinzipiellen Herrschaft mittels Rechtsbruch ist auch der gegenwärtige Umgang mit dem Artikel 16a zu sehen. Zwar hat, wer aus Österreich einreist, grundsätzlich keinen Asylanspruch, dennoch lässt der Beamtenapparat Millionen von Leuten aus Österreich einreisen und hier einen Asylantrag stellen. Der Artikel 16a wird also einfach gebrochen, und der ganze Apparat macht mit, weil diese Vorgehensweise prinzipiellen Rechtsbruchs im Zuge der Umvolkungspolitik systemtypisch und daher ideologisch verinnerlicht ist. Diese ideologische Verinnerlichung wiederum ist die Folge einer langjährigen Gewöhnung an ein staatliches Handeln in der rechtlichen Grauzone, die bereits vor Jahrzehnten mit der verlogenen Story von den „Gastarbeitern“ begann und heute in der genauso verlogenen Story von den „Flüchtlingen“ nur eine neue Qualität erreicht hat.  [...]
einige Worte zu strafrechtlichen Folgen. Alles, was die Beamten und sonstigen Helfershelfer der aktuellen Merkelschen Siedlungspolitik tun, ist rechtswidrig und reine Menschenschlepperei. Im Vergleich zum Dritten Reich allerdings, nach dessen Untergang sich Tausende von Mittätern vor Gericht wiederfanden, macht es die Politführung der Bunten Republik ihren verbeamteten und privaten Gehilfen aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage ungleich schwerer. Während sich die Gefolgsleute des Dritten Reiches stets auf eine „geltende Rechtslage“ berufen konnten, werden sich die Gefolgsleute der Bunten Republik, insbesondere der Merkelschen Unrechtsherrschaft von ihrem Staat im Stich gelassen sehen: Es gibt ja keine „geltende Rechtslage“, auf die sie sich im Notfall berufen könnten, sondern bestenfalls völlig gesetzlose und willkürliche „Anordnungen von oben“. Diese „Anordnungen von oben“ werden aber juristisch umso angreifbarer, je weiter „oben“ diese „Anordnungen“ verkündet wurden: Ganz oben, auf Merkels Ebene, gibt es infolge des Artikels 16a überhaupt keine Rechtsgrundlage mehr – ein ganz wesentlicher Unterschied zur genau umgekehrten Sachlage im Dritten Reich, dessen Ermächtigungsgesetz den „Führer“, rein juristisch betrachtet, eindeutig autorisierte und in dem die auch formalrechtlich gesetzlose Willkür eher mit abnehmender Hierarchieebene eskalierte. [Unrechtsstaaten Bunte Republik, Drittes Reich – ein Vergleich]

 

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996-2 BvR 1938/93

 

         Das vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewählte Konzept der sicheren Drittstaaten beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Die Regelung knüpft an den Reiseweg des Ausländers Folgerungen für dessen Schutzbedürftigkeit: Wer aus einem sicheren Drittstaat iSd Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Abs. 1 in der BR Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht. Hieran knüpft Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG die Folge, daß in den Fällen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden können. [Refworld.org]

 


Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996-2 BvR 1938/93

Publisher
Germany: Bundesverfassungsgericht

Publication Date
14 May 1996

Citation / Document Symbol
2 BvR 1938/93

Cite as
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996-2 BvR 1938/93, 2 BvR 1938/93, Germany: Bundesverfassungsgericht, 14 May 1996, available at: http://www.refworld.org/docid/3ae6b73514.html [accessed 14 March 2016]


 

b) Wie grundsätzlich jede Bestimmung der Verfassung, steht auch das Grundrecht auf Asyl zur Disposition des verfassungsändernden Gesetzgebers (Art. 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG). Die dem verfassungsändernden Gesetzgeber durch Art. 79 Abs. 3 GG gezogene Grenze, nach der die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze nicht berührt werden dürfen, wird nicht dadurch verletzt, daß Ausländern Schutz vor politischer Verfolgung nicht durch eine grundrechtliche Gewährleistung geboten wird. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht zur Bestimmung des Begriffs der politisch Verfolgten in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. ausgeführt, dem Asylgrundrecht liege die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, kein Staat habe das Recht, Leib, Leben oder persönliche Freiheit aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in der politischen Überzeugung, in der religiösen Grundentscheidung oder in unverfügbaren Merkmalen lägen (vgl. BVerfGE 80, 315). Daraus läßt sich indes nicht der Schluß ziehen, daß das Asylgrundrecht zum Gewährleistungsinhalt von Art. 1 Abs. 1 GG gehört. Was dessen Gewährleistungsinhalt ist und welche Folgerungen sich daraus für die deutsche Staatsgewalt ergeben, ist eigenständig zu bestimmen.

Ist mithin der verfassungsändernde Gesetzgeber nicht gehindert, das Asylgrundrecht als solches aufzuheben, ergibt sich ohne weiteres, daß die Regelung des Art. 16a GG, die durch Absatz 2 Sätze 1 und 2 den persönlichen Geltungsbereich des Grundrechts zurücknimmt, durch Absatz 3 den verfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalt beschränkt, durch Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG umgestaltet und endlich durch Absatz 5 eine Grundlage für die europaweite Regelung des Flüchtlingsschutzes im Wege völkerrechtlicher Vereinbarungen schafft, sich innerhalb der Grenzen einer zulässigen Verfassungsänderung hält.

c) Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG enthält eine Sonderregelung für das Verfahren der Aufenthaltsbeendigung nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat. Damit wird Art. 19 Abs. 4 GG modifiziert. Ob die in Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze ein rechtsstaatliches Prinzip individuellen Rechtsschutzes, das in Art. 19 Abs. 4 GG konkretisiert ist, für unabänderlich erklären (vgl. BVerfGE 30, 1), kann offen bleiben. Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG berührt einen solchen Grundsatz jedenfalls nicht. Dies gilt zumal im Hinblick darauf, daß der Ausländer zwar ohne vorgängige Prüfung durch eine weitere Kontrollinstanz sofort in den sicheren Drittstaat zurückverbracht wird, dieser Maßnahme aber eine normative Vergewisserung über die Sicherstellung der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention in dem Drittstaat vorangegangen ist.

2. Dem Gebot des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG, die Verfassungsänderung - hier die Modifikation des Art. 19 Abs. 4 GG durch Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG - im Text des Grundgesetzes selbst kenntlich zu machen, ist durch die Einfügung des Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG in den Text der Verfassung entsprochen. [Bundesverfassungsgericht]

 

Das vollständige Urteil, mit dem folgenden Zitat finden wir in Refworld.org.  Das UNHCR, die Flüchtlingsorganisation der Vereinten Nationen bestätigt dass Refworld ihr rechtlicher Site ist.

Das Bundesgesetzblatt veröffentlicht eine Kurzversion des Urteils.

  • Bundesgesetzblatt
  • Refworld
  • BAMF
 

 

Seltsam dass man die Langversion bei der UNO finden muss. Auch das BAMF (Bundesampt für Migration und Flüchtlinge) bestätigt die Grundgesetzänderung.

 

Analyse: Verfassungswidrige Einwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland.  Ein Überblick über die Rechtslage. von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider !! Detaillierte Analyse eines Ex-Verfassungsrichter. Wir haben eine Sicherungskopie.

 


Kein Asylrecht für Leute in UNHCR Flüchtlingslagern? [kommentar #32]

  1. Es ist auch nicht Angela Merkels Aufgabe sich in der Welt um „Flüchtlinge“ zu kümmern, sondern das ist die Aufgabe des UNHCR und die Flüchtlingskonvention des UNHCR definiert, wer ein Flüchtling ist und nicht Frau Merkel.

    Und die Genfer Flüchtlingskonvention definiert unter 1.D auch wer KEIN Flüchtling ist:

    „Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen …. genießen.“

    Genfer Flüchtlingskonvention - unhcr ... und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser ... Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Personen,die zurzeit den Schutz oder. Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit  Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen.

    Das heißt nichts anderes, als daß keiner, der jemals ein UNHCR-Lager betreten hat, hat das Recht sich als „Flüchtling“ im Sinne der UNHCR zu bezeichnen.

    Ein Großteil der zu uns gekommenen Menschen stammt jedoch aus genau diesen Lagern und das weiß Frau Merkel auch genau, weswegen sie systematisch die Flüchtlingshysterie unter den Gutmenschne befeuert…

    Die Herscher dieses Landes putschen jedoch gegen das Grundgesetz, indem sie es, wie Art. 16aGG zeigt, einfach ignorieren und rechtswidrig nicht anwenden, da sollte man als AFD nicht den selben Fehler machen undd as GG ignorieren

 

 




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